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Weil Du dich auf Roda

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemein
Lieferungen erfolgen von uns ausschließlich zu diesen Verkaufsbedingungen. Mit Annahme unseres Angebots erkennt der Kunde diese Bedingungen an, und zwar auch, soweit sie mit seinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise in Widerspruch stehen. Wenn der Kunde unsere Bedingungen nicht anerkennen will, muss er unser Angebot ablehnen. Soweit von der roda computer GmbH Software (Betriebssysteme oder ähnliche Programme) bezogen werden, ist Gegenstand dieses Vertrages das auf dem Datenträger aufgezeichnete Computerprogramm, die Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung sowie sonstiges zugehöriges schriftliches Material. Sie werden im Folgenden auch als Software bezeichnet. 

§ 1 Auftragserteilung
Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge und Bestellungen unserer Kunden können von uns durch ausdrückliche schriftliche Mitteilung, per Telefax, mündlich oder fernmündlich, per E-Mail oder durch direkte unmittelbare Übersendung der Ware innerhalb einer Frist von 8 Tagen angenommen werden, es sei denn das Angebot gibt eine andere Frist vor. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn auf Seiten des Käufers eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, Konkurs- oder Vergleichsantrag gestellt wurde oder sich der Vertragspartner mit der Bezahlung einer Sendung in Verzug befindet.

§ 2 Versand
a) Die Beförderungsgefahr trägt der Empfänger, auch bei frachtfreier Lieferung. Die Entscheidung über die Versendungsform (Transportweg) behalten wir uns vor. Außer auf ausdrückliche schriftliche Erklärung seitens des Kunden wird die Ware durch uns für den Transport nicht versichert. Die eingetretenen Transportschäden und Transportverluste sind unverzüglich anzuzeigen. Der Käufer ist auch zur Abnahme von Teillieferungen verpflichtet, ohne dass es seiner vorhergehenden ausdrücklichen Zustimmung bedarf.

b) Beschwerden bezüglich Fehl- oder Falschlieferung werden akzeptiert, wenn sie uns schriftlich innerhalb von 48 Stunden nach Anlieferung mitgeteilt werden.

§ 3 Gewährleistungsbestimmungen
a) Die Gewährleistung schließt alle Mängel ein, die bei der Lieferung vorhanden waren, inklusive solcher, die sich erst später als versteckte Mängel erweisen. Die Gewährleistungsfrist aller Produkte beträgt 24 Monate ab Auslieferung von unserem Lager. Die Gewährleistungsfrist für Akkus beträgt sechs (6) Monate. Reparaturen, die außerhalb der Gewährleistungsfrist von der roda computer GmbH durchzuführen sind, werden gemäß der jeweils gültigen Preisliste für Reparaturpauschalen berechnet. Um einen Gewährleistungsanspruch geltend zu machen, ist es grundsätzlich erforderlich, dem Defektteil eine Servicebegleitschein mit Angabe der Modell- und Seriennummer und die Kopie des Lieferscheines oder der Rechnung, mit dem das Gerät geliefert wurde, beizufügen. Der Servicebegleitschein kann von der Homepage der roda computer GmbH heruntergeladen werden.  Durch Gewährleistung treten keine neuen Gewährfristen in Lauf. Verschleißerscheinungen und die Folgen unsachgemäßer Lagerung oder Benutzung der Ware seitens des Käufers sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Unsere Gewährspflicht erlischt, wenn der Käufer offensichtliche Mängel uns nicht innerhalb einer Woche nach Eintreffen der Ware bei ihm schriftlich anzeigt. Die Retoure muss frei angeliefert werden. Die Gewährleistungspflicht der roda computer GmbH beschränkt sich auf eine Nachbesserung der entsprechenden Ware. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung erfolgt eine Nachlieferung (Ersatzlieferung). Danach steht dem Käufer ein uneingeschränkter Wandlungs- bzw. Minderungsanspruch zu. Bei gleichzeitigem Bezug von Hardware, Betriebssystemen und anderer Software gelten diese als nicht zusammengehörend verkauft.

b) Die roda computer GmbH tritt ihre Gewährleistungsansprüche, die sie gegenüber ihren Vorlieferanten hat, an ihren Käufer ab. Etwaige Gewährleistungsansprüche, die von den Käufern gegen die roda computer GmbH geltend gemacht werden, sind von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme der Lieferanten der roda computer GmbH abhängig. Die roda computer GmbH ist nur bei erfolgloser vorheriger gerichtlicher Inanspruchnahme gegen die Vorlieferanten gewährleistungspflichtig.


c) Der Gewährleistungsanspruch erlischt, sobald die Gehäuseversiegelung geöffnet wurde und / oder Mängel durch Reparaturversuche des Käufers oder einer dritten von roda computer GmbH nicht autorisierten Stelle verursacht wurden.

d) Ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten aus positiver Vertragsverletzung, insbesondere für Mangelfolgeschäden, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bei uns oder unserer Erfüllungsgehilfen. Soweit es sich um von der roda computer GmbH hergestellte Produkte handelt, ist ein Anspruch aus Produzentenhaftung, soweit er einen unmittelbaren Abnehmer betrifft, ausgeschlossen.

e) Bei Vereinbarung eines Gewährleistungsabschlages auf den Kaufpreis erlischt jede Gewährleistungspflicht.

f) Falls kein Gewährleistungsfall vorliegen sollte, wird der Kunde darüber unverzüglich informiert. Es steht ihm frei, dann auf Basis eines Kostenvoranschlags eine Reparatur freizugeben. Bei Ablehnung des Kostenvoranschlages wird dem Kunden eine Pauschale von € 169,00 für die Kurzbefundung des Geräts in Rechnung gestellt. Die veranschlagten Kosten für die Reparatur sind generell als unverbindlich anzusehen. Durch versteckte Defekte, die erst während der Reparatur festgestellt werden, können weitere Kosten entstehen. Hiervon wird der Kunde unmittelbar in Kenntnis gesetzt.

§ 4 Lieferzeit
Die Lieferfrist beginnt, sobald eine Einigung über sämtliche Auftragsbedingungen erzielt und die Klärung etwaiger Vertragsmodalitäten erfolgt ist. Ansprüche aus Nichteinhaltung einer Lieferfrist bestehen nur, wenn eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen per Einschreiben gesetzt ist und auch die Nachfrist nicht eingehalten ist. Betriebsstörungen - gleich welcher Sphäre und gleich wodurch bedingt - befreien von der Einhaltung bestimmter vereinbarter Lieferfristen. Sie berechtigen zum gänzlichen oder teilweisen Rücktritt. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

§ 5 Preise
Die Preise sind freibleibend. Maßgebend für die Berechnung einzelner Lieferungen ist die letzte Preisliste, jedoch mit der Maßgabe, dass wir berechtigt sind, eingetretene Preiserhöhungen (z.B. aufgrund von Veränderungen des Wechselkurses, Frachtverteuerungen etc.) ohne vorherige Ankündigung weiterzugeben. Bei Bestellungen, die einen Warenwert von € 150,00 nicht erreichen, wird ein Mindermengenzuschlag von € 10,00 berechnet. Alle Preise verstehen sich ab Lager Hüllhorst oder Lager Lichtenau zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 6 Zahlung
Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt als maximales Zahlungsziel sieben (7) Tage nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug. Der Käufer verpflichtet sich nach Ablauf dieser Frist ohne besondere Mahnung Zinsen auf unsere Forderung in Höhe von fünf (5) Prozent über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Anderslautende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sofern keine abweichenden ausdrücklichen Zahlungsmodalitäten vereinbart werden, ist der Verkäufer berechtigt, den Kaufpreis per Banklastschrift von dem Käufer einzuziehen. Der Käufer erteilt hiermit bereits seine Abbuchungsvollmacht für das Banklastschriftverfahren. Anderslautende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. 

§ 7 Eigentumsvorbehalt
a) Die roda computer GmbH behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen gegenüber dem Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit Forderungen gegenüber dem Vertragspartner in laufender Rechnung gebucht sind. (Kontokorrentvorbehalt)

b) Bei wesentlichem vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die roda computer GmbH berechtigt, den gelieferten Gegenstand zurückzuverlangen. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme eines gelieferten Gegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die roda computer GmbH hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Für den Fall, dass der von der roda computer GmbH gelieferte Gegenstand gepfändet wird, ist davon die roda computer GmbH sofort zu unterrichten und derjenige darauf hinzuweisen, der die Pfändung vornimmt, damit Klage nach § 771 ZPO erhoben werden kann.

c) Die Eigentumsvorbehaltsware ist vom Käufer mit kaufmännischer Sorgfalt für die roda computer GmbH zu verwahren und auf Kosten des Käufers gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Haftungsrisiken ausreichend zu versichern. Der Käufer tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits hiermit an die roda computer GmbH ab. Die roda computer GmbH nimmt die Abtretung an.

d) Wird der Kaufpreis durch den Käufer per Wechsel oder Scheck bezahlt, so begründet dies lediglich eine wechsel- oder scheckmäßige Forderung der roda computer GmbH. Der Eigentumsvorbehalt sowie die Forderungen aus der Warenlieferung bzw. die Ansprüche aus verlängertem Eigentumsvorbehalt erlöschen erst, wenn der Wechsel oder der Scheck vom Käufer als Bezogenen bezahlt worden ist.

e) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Er tritt der roda computer GmbH hiermit schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder mit Vereinbarung weiterverkauft worden ist. Die roda computer GmbH nimmt die Abtretung hiermit an.

f) Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung in Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer jetzt schon die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer nach Verarbeitung/Verbindung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

g) Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt, insbesondere die Kundenbestellungen, die Auftragsbestätigungskopien, die Rechnungskopien, und dass der Käufer seinen Schuldnern die Abtretung an die roda computer GmbH mitteilt.

h) Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Käufer stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit im Alleineigentum des Käufers stehenden Gegenständen oder mit Gegenständen, an denen kein verlängerter Eigentumsvorbehalt besteht, verarbeitet, steht dem Verkäufer das Alleineigentum an der neuen Sache zu. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so steht dem Verkäufer
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen z. Zt. der Verarbeitung zu.

i) Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 15 % übersteigt, ist die roda computer GmbH auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

§ 8 Schadensersatz bei Vertragsverletzung
Die roda computer GmbH macht darauf aufmerksam, dass der Käufer für alle Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen haftet, die dem Lizenzgeber aus seiner Verletzung dieser Vertragsbestimmungen durch den Käufer entstehen. Zudem machen wir darauf aufmerksam, dass eine Vervielfältigung oder Verbreitung der Software oder einer bearbeiteten oder umgestalteten Fassung mit einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht ist.

§ 9 Urheberrecht
An den überlassenen Unterlagen wie z.B. Zeichnungen, Entwürfe, Skizzen, Berechnungen, Schaltpläne, etc. behält sich roda computer GmbH Eigentums- und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von roda computer GmbH Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.  

§ 10 Haftung
Die Haftung für Schäden ist von roda computer GmbH limitiert auf die Höhe der gültigen Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung (Stand 2020): 
5 Mio. € für Personen-/Sachschäden, 3 Mio. € für Vermögensschäden, 5 Mio. € für Umwelthaftschäden), es sei denn roda computer GmbH hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Die Haftung von roda computer GmbH für reine Vermögensschäden, dass heißt für in Geld messbare Schäden, die direkt und nicht aufgrund von Personen- oder Sachschäden entstanden sind (entgangener Gewinn, Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb, etc.) ist ausgeschlossen, es sei denn, roda computer GmbH hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

§ 11 Export
Der Export von Vertragsware in Länder außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder der Import von Vertragsware aus Ländern außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ist unzulässig, es sei denn, wir erteilen hierzu vorher unsere schriftliche Zustimmung. Für alle Exporte sind die deutschen, europäischen und / oder US-amerikanischen Außenwirtschaftsgesetze zu beachten.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung für beide Vertragspartner ist Lichtenau. Sollten unterschiedliche Geschäftsbedingungen verschiedene Gerichtsstände ausweisen, so wird hiermit Baden-Baden als Gerichtsstand vereinbart, soweit der Käufer Vollkaufmann ist.

§ 13 Schlussbestimmung
Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Für eine unwirksame Bestimmung soll eine wirksame Bestimmung gelten, die der unwirksamen möglichst nahekommt. Mit der Bekanntgabe dieser Geschäftsbedingungen verlieren alle bisherigen Bedingungen ihre Gültigkeit.

Des Weiteren sind die Bedingungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einzuhalten. Dies obliegt dem Käufer.